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Was Artikel 10 Absatz 7 der Maschinenverordnung konkret verlangt

Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 erlaubt die digitale Betriebsanleitung, aber nur unter Bedingungen. Dieser Beitrag geht die Bedingungen einzeln durch.

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Mit der Verordnung (EU) 2023/1230 darf die Betriebsanleitung digital bereitgestellt werden. Diese Aussage steht inzwischen in vielen Präsentationen, meist verkürzt auf den Satz, dass die Papierpflicht entfalle. Der Verordnungstext ist enger. Artikel 10 Absatz 7 erlaubt die digitale Bereitstellung, knüpft sie aber an Bedingungen, die nebeneinander erfüllt sein müssen und die sich nicht gegeneinander aufrechnen lassen.

Dieser Beitrag geht die Bedingungen einzeln durch. Für jede Bedingung wird getrennt, was im Verordnungstext steht und was daraus praktisch folgt. Die Trennung ist deshalb wichtig, weil sich in der Diskussion beides vermischt: Vieles, was als Anforderung weitergegeben wird, ist eine sinnvolle Umsetzungsentscheidung, steht aber so nicht in der Verordnung.

Wo Absatz 7 im Aufbau der Verordnung steht

Artikel 10 regelt die Pflichten der Hersteller. Absatz 7 betrifft ausschließlich die Form, in der die Betriebsanleitung bereitgestellt wird, nicht deren Inhalt. Was in einer Betriebsanleitung stehen muss, ergibt sich aus den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III, insbesondere aus dem Abschnitt zur Betriebsanleitung.

Diese Trennung hat eine praktische Folge. Wer von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kommt, hat einen bestehenden Anleitungsinhalt und fragt sich, was jetzt anders wird. Die Antwort betrifft zunächst die Zustellung. Inhalt, Gliederung, Warnhinweise und Sprache werden davon nicht berührt. Der Vergleich der beiden Rechtsakte gehört an eine andere Stelle als die Frage nach dem digitalen Bereitstellungsweg.

Wichtig ist außerdem: Absatz 7 ist eine Erlaubnis, keine Verpflichtung. Ein Hersteller, der weiterhin ein gedrucktes Handbuch beilegt, muss sich mit den Bedingungen dieses Absatzes nicht auseinandersetzen.

Bedingung 1: die Angabe, wie die Anleitung erreichbar ist

Was der Text sagt. Wird die Anleitung digital bereitgestellt, muss der Hersteller angeben, wie sie erreichbar ist. Diese Angabe gehört an die Maschine selbst. Ist das nicht möglich, sieht die Verordnung die Verpackung oder ein Begleitdokument als weitere Möglichkeit vor.

Was daraus folgt. Der Text legt keine bestimmte Technik fest. Ein QR-Code ist nicht vorgeschrieben, er ist die verbreitete Umsetzung, weil eine maschinell lesbare Marke am Typenschild die Angabe dauerhaft mit dem Produkt verbindet. Ebenso zulässig ist eine aufgedruckte Adresse in Klartext. In der Praxis wird beides kombiniert, damit die Angabe auch ohne Mobilgerät nutzbar bleibt und nach Beschädigung des Codes noch lesbar ist.

Aus der Bedingung folgt außerdem etwas, das leicht übersehen wird: Die Angabe muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorhanden und richtig sein. Eine Adresse, die erst später eingerichtet werden soll, erfüllt die Bedingung im Auslieferungszeitpunkt nicht. Anforderungen an Größe, Kontrast und Platzierung der Marke ergeben sich nicht aus Absatz 7, sondern aus der schlichten Notwendigkeit, dass sie am Aufstellort lesbar bleibt. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag über den QR-Code auf dem Typenschild.

Bedingung 2: druckbar, herunterladbar, speicherbar

Was der Text sagt. Die digital bereitgestellte Anleitung muss in einem Format vorliegen, das es dem Nutzer erlaubt, sie auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, damit er jederzeit darauf zugreifen kann. Der Text nennt dabei ausdrücklich den Fall einer Störung der Maschine.

Was daraus folgt. Diese Bedingung ist die inhaltlich schärfste des ganzen Absatzes, weil sie eine ganze Klasse von Lösungen ausschließt. Eine reine Web-Anwendung, die Inhalte nur seitenweise im Browser anzeigt und keinen vollständigen Download zulässt, erfüllt sie nicht. Ein Portal, das eine Registrierung verlangt, bevor die Anleitung sichtbar wird, steht in Spannung zu der Anforderung, dass der Nutzer jederzeit zugreifen können muss. Warum eine Anmeldeschranke problematisch ist, behandelt der Beitrag zur Betriebsanleitung hinter einem Login.

Der Hinweis auf den Störungsfall ist mehr als eine Randbemerkung. Er beschreibt die Situation, in der die Anleitung tatsächlich gebraucht wird: eine stehende Maschine, ein Techniker davor, oft ohne verlässliche Netzverbindung in der Halle. Ein Format, das nur online funktioniert, hilft in genau diesem Moment nicht. Ein PDF erfüllt die Formanforderung ohne Zusatzaufwand, siehe dazu PDF auf der eigenen Website.

Bedingung 3: Verfügbarkeit über einen festgelegten Zeitraum

Was der Text sagt. Die digital bereitgestellte Anleitung muss über einen in der Verordnung bestimmten Zeitraum online verfügbar bleiben. Maßgeblich sind dabei zwei Größen nebeneinander: die erwartete Lebensdauer der Maschine und ein fester Mindestzeitraum ab dem Inverkehrbringen.

Was daraus folgt. Aus zwei nebeneinander stehenden Größen folgt, dass die längere den Ausschlag gibt. Für eine Maschine, die zwanzig Jahre im Einsatz ist, endet die Verfügbarkeitspflicht nicht mit Ablauf des Mindestzeitraums. Umgekehrt schützt der Mindestzeitraum davor, dass eine kurz kalkulierte Lebensdauer die Pflicht faktisch aushöhlt.

Die zweite Folge betrifft die Organisation, nicht die Technik. Eine Datei bereitzustellen ist eine Aufgabe von Minuten. Sie über einen Zeitraum bereitzuhalten, der länger ist als die übliche Lebensdauer einer Firmenwebsite, eines Content-Management-Systems oder einer Domainstrategie, ist eine Zusage, die jemand über Personalwechsel und Relaunches hinweg einhalten muss. Was das im Betrieb bedeutet, steht in Zehn Jahre Verfügbarkeit.

Ein Rechenbeispiel mit frei gewählten Annahmen verdeutlicht den Umfang: Bei angenommenen 120 ausgelieferten Maschinen pro Jahr, drei Konstruktionsständen und zwei Sprachfassungen entstehen jährlich sechs Dokumentstände, die dauerhaft erreichbar bleiben müssen. Diese Zahlen stammen nicht aus der Verordnung und sind nur zur Veranschaulichung gewählt.

Der Anspruch auf eine gedruckte Fassung

Was der Text sagt. Die digitale Bereitstellung beseitigt den Anspruch auf Papier nicht vollständig. Die Verordnung sieht vor, dass der Hersteller die Anleitung auf Verlangen in Papierform bereitstellt, kostenfrei und innerhalb einer bestimmten Frist. Daneben gibt es Fälle, in denen Sicherheitsinformationen unabhängig vom gewählten Bereitstellungsweg in Papierform mitzuliefern sind.

Was daraus folgt. Wer digital bereitstellt, braucht einen Prozess für den Fall, dass Papier verlangt wird. Das ist kein Randfall, sondern eine Zusage mit Frist, die im Vertrieb bekannt sein muss und die eine druckfähige Fassung jedes ausgelieferten Standes voraussetzt. Der Beitrag Wann bleibt Papier trotzdem Pflicht? geht auf die Abgrenzung näher ein.

Was in Absatz 7 nicht steht

Ebenso aufschlussreich ist, was der Absatz nicht regelt. Vier Punkte werden regelmäßig als Anforderung dargestellt, ohne dass sie sich dem Text entnehmen lassen.

  • Ein bestimmtes Dateiformat. Der Text beschreibt Eigenschaften (druckbar,

herunterladbar, speicherbar), nicht ein Format. PDF ist eine naheliegende, aber keine vorgeschriebene Wahl.

  • Eine bestimmte technische Umsetzung der Zugangsangabe. QR-Code, NFC-Marke oder

aufgedruckte Adresse sind Umsetzungsvarianten.

  • Die Zuordnung einer Anleitungsfassung zu einer Seriennummer. Diese Zuordnung ist

eine praktische Absicherung dagegen, dass ein Techniker vor einer älteren Maschine die Fassung eines neueren Konstruktionsstandes liest. Sie ist als Vorsorge sinnvoll und wird in Seriennummern und Versionen beschrieben, aber sie folgt nicht aus dem Wortlaut des Absatzes.

  • Ein Nachweis der Verfügbarkeit. Protokolle darüber, dass eine Adresse über die

Jahre erreichbar war, sind eine Absicherung für den Streitfall und erleichtern die eigene Kontrolle. Als Pflicht lässt sich das aus dem Absatz nicht ableiten.

Diese Unterscheidung lohnt sich, weil sie den Aufwand richtig einordnet. Punkt drei und vier sind Entscheidungen des Herstellers über das eigene Risiko, nicht Vorgaben, die eine Konformitätsbewertung erzwingt.


Was das für die Umsetzung bedeutet

Fasst man die drei Bedingungen zusammen, ergibt sich ein knappes Anforderungsprofil an die Bereitstellung.

BedingungPrüfbare Eigenschaft
ZugangsangabeAm Produkt angebracht, zum Auslieferungszeitpunkt korrekt
FormatVollständig ladbar, druckbar, lokal speicherbar, ohne Anmeldung
VerfügbarkeitAdresse unverändert erreichbar über den maßgeblichen Zeitraum

Die ersten beiden Punkte sind Konstruktions- und Redaktionsentscheidungen, die einmal getroffen und dann eingehalten werden. Der dritte Punkt unterscheidet sich davon grundlegend, weil er eine Zusage über die Zukunft ist. Genau hier liegt der Grund, warum die Adresse der Anleitung von der Marketing-Website getrennt werden sollte: Die Website folgt Zyklen von wenigen Jahren, die Zusage folgt der Lebensdauer der Maschine. Ob diese Trennung intern über einen eingefrorenen Namensraum oder über einen darauf ausgelegten Dienst wie ManualHost gelöst wird, ist eine Organisationsfrage.

Zusammenfassung

Artikel 10 Absatz 7 verlangt drei Dinge nebeneinander: eine Angabe am Produkt, wie die Anleitung erreichbar ist, ein Format, das Ausdrucken, Herunterladen und lokales Speichern erlaubt, sowie Verfügbarkeit über den maßgeblichen Zeitraum. Hinzu kommt der fortbestehende Anspruch auf eine gedruckte Fassung in den vom Text vorgesehenen Fällen. Alles Weitere, von der Wahl des Dateiformats bis zur Versionszuordnung nach Seriennummer, ist Umsetzungsentscheidung und sollte auch so benannt werden. Wer diese Grenze sauber zieht, diskutiert intern über die richtigen Punkte: nicht darüber, ob ein QR-Code vorgeschrieben ist, sondern darüber, wer in zwölf Jahren dafür sorgt, dass die Adresse dahinter noch funktioniert.

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